Vertrag über die Nutzung des ÖKO-TEST Labels

Vorbemerkung

ÖKO-TEST gibt das monatlich erscheinende ÖKO-TEST Magazin sowie weitere Sonderpublikationen mit bestimmten Themenschwerpunkten wie beispielsweise ÖKO-TEST Ratgeber, ÖKO-TEST Spezial und ÖKO-TEST Jahrbücher heraus. Auf der Homepage www.oekotest.de werden für Verbraucher weitere Informationen und Dienstleistungen sowie Testergebnisse bereitgestellt, insbesondere zu den Themen Ökologie, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Infolge der anerkannten Kompetenz von ÖKO-TEST auf dem Gebiet der Untersuchung von Waren und Dienstleistungen auf deren Schadstofffreiheit, Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit, Gebrauchstauglichkeit und/oder Verbraucherfreundlichkeit haben insbesondere die als Gesamturteil vergebenen Bewertungen durch ÖKO-TEST erhebliche Bedeutung für Verbraucher und die Öffentlichkeit.

ÖKO-TEST ist Inhaberin verschiedener bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum sowie international registrierter Marken.

Herstellern getesteter Produkte bzw. Anbietern getesteter Dienstleistungen gestattet ÖKO-TEST unter den nachfolgenden Bedingungen die Verwendung der mittlerweile als ÖKO-TEST Label bekannten europäischen Wort-/Bildmarke zur Werbung mit den jeweiligen Testergebnissen. Grundlage für die Lizenzierung ist die jeweilige Veröffentlichung des entsprechenden Testergebnisses in den Medien von ÖKO-TEST. Die Nutzung des ÖKO-TEST Labels muss daher immer im Einklang mit den veröffentlichten Testergebnissen stehen.

Das Label kann hierzu sowohl auf der Verpackung oder auf den Produkten selbst als auch durch Hinweise in Inseraten, in elektronischer Form im Internet sowie durch Hinweise in Produktbeschreibungen verwendet werden.

Hierdurch soll es dem Nutzer ermöglicht werden, Verbraucher auf eine einfache und direkte Weise zu informieren. Auch soll ein kritisches Bewusstsein der Verbraucher hinsichtlich ihrer Kaufentscheidung geweckt werden. Sollte eine Nutzung des ÖKO-TEST Labels mit diesen Zielen nicht in Einklang stehen, ist dessen Verwendung ausgeschlossen, auch wenn kein ausdrücklicher Verstoß der folgenden Nutzungsbedingungen vorliegt.

ÖKO-TEST untersagt insbesondere die Nutzung des Labels zu einer unlauteren Bewerbung von Produkten, da eine hierdurch hervorgerufene unwahre oder verzerrte Vorstellung zu dem Produkt und/oder seiner Stellung im Vergleich zu anderen Produkten dem Verbraucher keine Orientierungshilfe bieten kann.

Insbesondere ist die Werbung mit Testergebnissen nur unter den folgenden Bedingungen gestattet:

I. Vertragsgegenstand

  1. Die als ÖKO-TEST Label bekannte folgende Marke ist u.a. als Wort-/Bildmarke bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum unter der Registernummer 010745529 registriert:ÖKO-TEST stellt dem Nutzer das ÖKO-TEST Label druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Nutzer verpflichtet sich, die Wort-/Bildmarke grundsätzlich nur in der von ÖKO-TEST zur Verfügung gestellten Form zu benutzen. Weitere zugunsten von ÖKO-TEST registrierte Marken sowie andere bekannte Marken von ÖKO-TEST sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
  2. Durch den Vertrag wird dem Nutzer erlaubt, das ÖKO-TEST Label im Zusammenhang mit dem Testergebnis des im Folgenden festgelegten Produkt/der im Folgenden festgelegten Dienstleistung zu nutzen, welches/welche durch die jeweilige Testveröffentlichung konkretisiert wird. Die Angaben werden dabei von ÖKO-TEST aus dem Bestellformular eingefügt und gegebenenfalls ergänzt.

 

Getestetes Produkt

Hersteller/Anbieter:

Produktbezeichnung:

Testveröffentlichung:

Identifikationsnummer Vertrag:

Vertragslaufzeit:

 

II. Umfang der Nutzung

  1. Das ÖKO-TEST Label darf nur für das testidentische Produkt / die testidentische Dienstleistung verwendet werden. Testidentisch ist ein Produkt nur dann, wenn es mit dem getesteten Produkt hinsichtlich der im Test untersuchten und bewerteten Produktmerkmale übereinstimmt. Eine in den Ausführungsmerkmalen Zusammensetzung, Rezeptur oder Verarbeitung abweichende Variante eines getesteten Produkts ist jedenfalls nicht als testidentisch anzusehen. Eine Dienstleistung ist testidentisch, wenn sie unter der im Test veröffentlichten Bezeichnung zu den testidentischen Konditionen, insbesondere (Tarif-) Bezeichnung und Preis, angeboten wird.
  2. Bei Nutzung des ÖKO-TEST Labels für ein nicht getestetes, aber testidentisches Produkt muss der Lizenznehmer auch das getestete Produkt nennen und darauf hinweisen, dass das ÖKO-TEST Label für ein lediglich testidentisches Produkt genutzt wird. Entsprechendes gilt für die Nutzung des ÖKO-TEST Labels für eine nicht getestete, aber testidentische Dienstleistung. Die Verantwortung für die Testidentität in sämtlichen testrelevanten Merkmalen liegt ausschließlich bei dem Lizenznehmer. Eine Überprüfung der Testidentität durch ÖKO-TEST auf Anfrage des Lizenznehmers oder Dritter findet nicht statt. ÖKO-TEST wird jedoch randomisierte und stichprobenhafte Nachtestungen der gelabelten Produkte durchführen.
  3. Das ÖKO-TEST Label darf nicht isoliert, sondern ausschließlich produktbezogen bzw. dienstleistungsbezogen verwendet werden. Es darf nur für das testidentische Produkt auf dem Produkt, auf dessen Aufmachung oder Verpackung oder in der Werbung in einem entsprechenden Prospekt oder im Internet in unmittelbarem Zusammenhang mit der Darstellung des Produkts verwendet werden. Im Fall einer getesteten Dienstleistung darf das ÖKO-TEST Label nur für die getestete Dienstleistung in der Werbung, in einem entsprechenden Prospekt oder im Internet in unmittelbarem Zusammenhang mit der Darstellung der Dienstleistung verwendet werden.
  4. Sammelhinweise auf Testergebnisse von Produkten oder Dienstleistungen auf anderen Produkten oder Verpackungen unter Verwendung des ÖKO-TEST Labels sind nicht gestattet. Auch die Verwendung des ÖKO-TEST Labels in derart engem räumlichen Zusammenhang mit nicht getesteten Produkten/nicht getesteten Dienstleistungen, die den Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung mit den Produkten, Dienstleistungen oder Marken, ist nicht gestattet.
  5. Nutzer müssen für jedes neu getestete Produkt / jede neu getestete Dienstleistung einen neuen, eigenständigen Lizenzvertrag abschließen.

 

III. Label Gestaltung

  1. Dem Nutzer ist nicht gestattet, das ihm von ÖKO-TEST zur Verfügung gestellte Label zu verändern. Dies gilt insbesondere auch für die Farbgestaltung. Falls im Einzelfall die farbige Darstellung des Labels aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist die im Label verwendete Farbe „Rot“ durch „Schwarz“ zu ersetzen.
  2. Es ist dem Nutzer lediglich gestattet, eine proportionale Vergrößerung oder Verkleinerung des Labels vorzunehmen.
  3. Den einzufügenden Text über das Testergebnis sowie Form, Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der Werbung in Verbindung mit dem ÖKO-TEST Label hat der Nutzer selbst zu erstellen und zu verantworten. ÖKO-TEST berät den Nutzer nicht in Fragen der Zulässigkeit der Werbung, insbesondere nicht im Hinblick auf die Einhaltung der Nutzungsbedingungen.

 

IV. Darstellung der Testergebnisse

  1. Jede Verwendung des ÖKO-TEST Labels in der Werbung des Nutzers ist so zu gestalten, dass beim Verbraucher keine falschen Vorstellungen über die von dem Testurteil vorgenommene qualitative Beurteilung des beworbenen Produkts / der beworbenen Dienstleistung geweckt werden, was insbesondere dadurch sicher zu stellen ist, dass
    • die Aussagen, die sich auf den Test beziehen, von anderen Aussagen des Werbenden deutlich abgesetzt sind,
    • bei vergleichenden Waren-/Dienstleistungstests, die eine Rangfolge festlegen, der Rang des Testurteils des beworbenen Produkts / der beworbenen Dienstleistung im Test insbesondere dann mitgeteilt werden muss, wenn auch ein besseres Testurteil vergeben worden ist,
    • günstige Einzelaussagen oder Kommentierungen nicht isoliert angegeben werden, wenn andere Einzelaussagen oder Kommentierungen weniger günstig sind oder Produkte/Dienstleistungen insgesamt günstiger bewertet wurden,
    • in jedem Fall auch das Gesamturteil wörtlich wiederzugeben ist,
    • die in den Testurteilen von ÖKO-TEST kennzeichnende Terminologie nicht auch bei solchen Werbeaussagen verwendet wird, die sich nicht auf Testaussagen von ÖKO-TEST beziehen,
    • die Testurteile von ÖKO-TEST von dem Nutzer nicht mit eigenen Worten umschrieben werden,
    • in der Werbung / bei Nutzung des Testurteils in jedweder Weise Publikation, Monat und Jahr der Erstveröffentlichung des zitierten Tests angegeben werden,
    • Einzelbewertungen der Produkte dürfen im Label nicht aufgeführt werden, wenn nicht zugleich das Gesamturteil genannt wird. Es steht dem Nutzer ferner frei, unter Wahrung der vorstehenden Grundsätze im Werbetext auf Einzelbeurteilungen hinzuweisen,
    • insbesondere in der Werbung nicht der Eindruck erweckt wird, ÖKO-TEST veranlasse oder beteilige sich an dieser Werbung,
    • bei Tests von Produkten oder Dienstleistungen, bei denen eine Prüfung einer vom Verbraucher unter Umständen erwarteten Wirksamkeit oder Gebrauchstauglichkeit (Beispiel: Repair-Wirkung von Repair-Shampoos), nicht erfolgt ist, im verwendeten Label oder im Zusammenhang hiermit wörtlich oder sinngemäß deutlich gemacht wird, dass dem Testergebnis eine derartige Prüfung nicht zugrunde liegt,
    • bei Tests von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, deren Erzeuger, Hersteller oder Händler nicht an den durch die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau vorgesehene Kontrollverfahren teilnehmen, durch die Verwendung des ÖKO-TEST Labels nicht der Eindruck erweckt wird, das Erzeugnis sei unter Einhaltung der Verfahren des ökologischen Landbaus hergestellt worden,
    • bei Tests von Lebensmitteln Ergebnisse, die sich auf eine bestimmte in der Testrubrik angegebene Charge (z.B. MHD, UBA-Nr. o.ä.) beziehen, nur unter entsprechender Angabe der Charge oder entsprechender Kennzeichnungen genutzt werden,
    • die Angaben deutlich lesbar sind,
    • bei einer Werbung in audiovisuellen Medien (bspw. TV-, Kino- oder Onlinewerbung) das ÖKO-TEST Label mit dem Testergebnis deutlich lesbar und ausreichend lang wahrnehmbar gezeigt wird, mindestens jedoch für eine Zeitraum von 3 Sekunden
  2. Der Nutzer ist verpflichtet, die Testwerbung mit dem ÖKO-TEST Label derart zu gestalten, dass diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften (wie z.B. das Heilmittelwerbegesetz (HWG)) oder Beschränkungen verstößt und insbesondere keine irreführende Werbung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

 

V. Nutzungsentgelt

Für die Nutzung des Labels zahlt der Nutzer an ÖKO-TEST eine einmalige Gebühr in Höhe von

6.000,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Abrechnung der Gebühr ist nach Rechnungsstellung durch ÖKO-TEST sofort fällig. Die Erteilung eines entsprechenden SEPA Lastschriftmandats ist nach Rücksprache mit ÖKO-TEST möglich.

 

VI. Berechtigung zur Nutzung

  1. Vor der Nutzung des ÖKO-TEST Labels muss der Bestellvorgang abgeschlossen sein, wozu auch die Zahlung der genannten Gebühr sowie der Abschluss des vorliegenden Vertrages zählen.
  2. Unter den vorliegenden Bedingungen ist der Nutzer berechtigt, das ÖKO-TEST Label selbst zu nutzen sowie Dritten die Nutzung des ÖKO-TEST Labels im Zusammenhang mit testidentischen Produkte / Dienstleistungen zu gestatten. Der Nutzer verpflichtet sich, Dritten die Rechte zur Benutzung des ÖKO-TEST Labels nur zu solchen Bedingungen einzuräumen, die den Bedingungen dieses Vertrages entsprechen und dies durch eine entsprechende Unterlizenzierung sicherzustellen.

 

VII. Vertragsverletzung

  1. Der Nutzer verpflichtet sich zu prüfen, ob der Verwendung des Labels gesetzliche Bestimmungen oder Beschränkungen (wie z.B. durch das Heilmittelwerbegesetz oder das UWG) entgegenstehen und stellt und hält ÖKO-TEST von jeglichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
  2. Der Nutzer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen diesen Vertrag und für jede Nutzung des ÖKO-TEST Labels entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages eine Vertragsstrafe zu zahlen, welche für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung 6.000,00 € (EURO sechstausend) beträgt. Die Vertragsstrafe ist sofort fällig und an ÖKO-TEST zu zahlen.
  3. Die Widerrufsrechte von ÖKO-TEST bleiben hiervon unberührt.

 

VIII. Vertragslaufzeit

  1. Die Dauer der Nutzung beträgt zwei Jahre ab Erstveröffentlichung des entsprechenden Testergebnisses, soweit der Nutzer das mit dem ÖKO-TEST Label versehene Produkt in nach diesen Bedingungen zulässiger Weise in den Verkehr gebracht hat, wobei der Nutzer für die Testidentität des Produktes / der Dienstleistung einzustehen hat. Auf Anfrage von ÖKO-TEST muss der Nutzer die Testidentität nachweisen. Hierdurch eventuell entstehende Kosten fallen zu Lasten des Nutzers.
  2. Die Nutzung des Labels ist auch vor Ablauf von zwei Jahren nach Erstveröffentlichung nicht mehr gestattet sobald
    1. ein neuer Test der derselben Produktgruppe veröffentlicht wurde, es sei denn, der neue Test wurde nach den denselben Kriterien wie der zeitlich ältere durchgeführt und/oder
    2. sich produktrelevante gesetzliche Bestimmungen und/oder neue Möglichkeiten oder Erkenntnisse der Untersuchungs- oder Bewertungsmethodik die rechtlichen und/oder wissenschaftlichen Grundlagen für die Testbewertung geändert haben und/oder
    3. die Beschaffenheit oder Merkmale des Produktes / der Dienstleistung geändert worden sind, die Gegenstand der Untersuchung und Bewertung waren, das Produkt also nicht mehr testidentisch ist.
  3. Insbesondere ist die Bewerbung eines solchen Produkts / einer solchen Dienstleistung mit dem ÖKO-TEST Label auch dann nicht mehr gestattet, wenn in Zusammenhang mit dem Label oder der Werbung insgesamt darauf hingewiesen wird, dass ÖKO-TEST zu der maßgeblichen Produktgruppe einen neuen Test veröffentlicht hat.
  4. Ist aufgrund neuer Erkenntnisse eine Neubewertung des Produkts/der Dienstleistung durch ÖKO-TEST zur Wahrung des Ziels des Verbraucherschutzes notwendig, kann der Vertrag durch ÖKO-TEST außerordentlich gekündigt werden.
  5. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der regelmäßigen Vertragslaufzeit um ein Jahr.
    Eine Verlängerung muss von dem Nutzer gegenüber ÖKO-TEST unter Verwendung des auf der Internetseite von ÖKO-TEST zur Verfügung gestellten Formulars beantragt werden. Ein solcher Antrag kann frühestens 18 Monate nach Erstveröffentlichung des Testergebnisses gestellt werden.ÖKO-TEST wird sodann innerhalb von vier Wochen prüfen, ob eine Verlängerung der Labellizenz möglich ist. Die Entscheidung über eine Verlängerung liegt im Ermessen von ÖKO-TEST und bedarf auch im Fall der Ablehnung keiner Begründung. Ein Anspruch auf Annahme des Antrags besteht nicht.Insbesondere wird ÖKO-TEST der Entscheidung zugrunde legen, ob der dem Testergebnis zugrunde liegende Test zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags im Hinblick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder Untersuchungsmethoden noch immer den Ansprüchen an einen aktuellen und sachgerechten Test genügt.Mithin ist die Verlängerung einer Labellizenz jedenfalls ausgeschlossen, wenn ein neuer Test mit veränderten Testparametern zu derselben Produktgruppe/Dienstleistungsgruppe schon veröffentlicht, eine solche Testveröffentlichung von ÖKO-TEST bereits angekündigt wurde oder ÖKO-TEST den Test der Produktgruppe/Dienstleistungsgruppe zum Zeitpunkt der Verlängerung unter veränderten Testparametern und/oder Bewertungsmaßstäben durchführen würde.

    Die Lizenzgebühr für die einjährige Verlängerung der Labellizenz entspricht der hälftigen Lizenzgebühr der zum Zeitpunkt der Verlängerung aktuellen Lizenzgebühr.

    Der Nutzer bestätigt mit seinem Antrag, dass das Produkt/die Dienstleistung für das/die das ÖKO-TEST Label weiter genutzt werden soll, in den Merkmalen und der Beschaffenheit, die Gegenstand der Untersuchung und Bewertung waren seit der Erstveröffentlichung des Tests unverändert, also testidentisch ist.

    Die Verlängerung der Vertragslaufzeit schließt unmittelbar an die Laufzeit der regelmäßigen Vertragslaufzeit an. Die gesamte Vertragslaufzeit darf dabei jedoch einen Zeitraum von drei Jahren nach Erstveröffentlichung des Testergebnisses, mit dem das ÖKO-TEST Label genutzt wird, nicht übersteigen. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere die Bestimmungen dieses Paragraphen über eine mögliche vorzeitige Beendigung der Vertragslaufzeit, bleiben von der Verlängerungsoption unberührt.

     

IX. Lieferung des ÖKO-TEST Magazins für die Dauer von 2 Jahren

  1. Zur Gewährleistung der Information über eine mögliche vorzeitige Beendigung der Berechtigung zur Nutzung des Labels durch die Veröffentlichung eines neuen Tests gleichartiger Produkte oder derselben Produkt-/Dienstleistungsgruppe nach veränderten Testkriterien erhält der Nutzer, sofern sich der vorliegende Vertrag auf eine Testveröffentlichung in einer Publikation von ÖKO-TEST bezieht, für die Dauer von 2 Jahren das ÖKO-TEST Magazin. Bei Ausübung der Verlängerungsoption verlängert sich der Bezug entsprechend.
  2. ÖKO-TEST ist darüber hinaus nicht verpflichtet, den Nutzer über die Veröffentlichung neuer Tests und/oder das Ende der hier geregelten Gestattung zu informieren.
  3. Sollte die Berechtigung zur Nutzung des Labels aufgrund des Eintritts einer der im folgenden genannten Voraussetzungen vor Ablauf von 2 Jahren, gerechnet ab dem Tage des Vertragsschlusses, enden, wird ÖKO-TEST seine Lieferverpflichtung bis zum Ende der Vertragszeit weiter erfüllen.

 

X. Beendigung der Nutzung

  1. Der Vertrag kann durch jede Vertragspartei außerordentlich gekündigt werden, wenn die andere Vertragspartei gegen eine der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen verstößt. Eine solche außerordentliche Kündigung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die andere Partei zuvor erfolglos aufgefordert wurde, die Vertragsverletzung innerhalb von einer Woche abzustellen. Daneben steht den Vertragsparteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung entsprechend § 626 BGB zu.
  2. Die Kündigung bedarf der Textform gemäß § 126 b BGB.
  3. Bei einer Kündigung des Vertrags durch ÖKO-TEST hat der Nutzer die ihm zur Verfügung gestellte Datei und/oder deren elektronischen Vervielfältigungen unverzüglich zu löschen und ebenso deren verkörperte Formen des Labels, soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden, unverzüglich an ÖKO-TEST herauszugeben oder auf deren Verlangen unverzüglich auf eigene Kosten zu vernichten. Entsprechendes gilt, soweit der Nutzer Dateien oder Vervielfältigungsstücke Dritten in Ausübung dieses Vertrages überlassen hat oder die Marke auf Datenträgern gespeichert worden ist.
  4. Hat der Nutzer Dritten die Verwendung des ÖKO-TEST Labels gestattet oder bedient er sich ihrer beim Vertrieb und/oder der Bewerbung seiner Produkte/Dienstleistungen, verpflichtet er sich, diese von einer etwaigen Beendigung der vorliegenden Gestattung zu unterrichten.

 

XI. Haftung und Freistellung

  1. ÖKO-TEST übernimmt keine Haftung dafür, dass durch Einhaltung der vorliegenden Vertragsverpflichtungen Verstöße des Nutzers gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen des Nutzers gegenüber Dritten und eine daraus möglicherweise resultierende Inanspruchnahme des Nutzers ausgeschlossen sind.
  2. Der Nutzer verpflichtet sich, ÖKO-TEST von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die gleich aus welchem Rechtsgrund wegen der Nutzung des ÖKO-TEST Labels und/oder der Werbung mit Testergebnissen freizustellen bzw. ÖKO-TEST für diese zu entschädigen. Dabei bleibt das Recht des Nutzers, den Nachweis zu führen, dass ÖKO-TEST kein Schaden entstanden ist, unberührt.

 

XII. Rechtswahl

Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

XIII. Allgemeine Bestimmungen

  1. Dieser Vertrag – einschließlich der beigefügten Anlagen – beinhaltet sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Dieser Vertrag ersetzt und hebt mit Vertragsbeginn alle etwaigen früheren oder mündlichen Vereinbarungen im Hinblick auf den Vertragsgegenstand auf. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
  3. Privatpersonen ist die Nutzung des ÖKO-TEST Labels untersagt.
  4. Die Parteien sind sich des Risikos bewusst, dass sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages entgegen den derzeitigen Vorstellungen der Parteien als unwirksam oder nichtig erweisen könnten. Auch in einem solchen Fall wollen die Parteien jeden Zweifel über die Wirksamkeit dieses Vertrages ausschließen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder sollte der Vertrag Regelungslücken enthalten, soll der Vertrag abweichend von § 139 BGB daher nicht nur im Zweifel, sondern stets wirksam bleiben. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.

Lizenzvertrag ÖKO-TEST, Fassung vom 21.04.2022